Liefer- und Zahlungsbedingungen
für die Firma Mende Bürotechnik, Inhaber: Steffen Hoppe
1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbracht wird.
2. Kunden im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher ist hierbei jede natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Firma Mende. Sie gelten bei Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1. Die Angebote der Firma Mende sind unverbindlich. Erst mit der schriftlich oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Firma Mende kommt ein Vertrag mit dem Inhalt der schriftlichen Erklärung zustande.
2. Die Firma Mende übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle einer nicht richtigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch den Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten. Die Verantwortlichkeit der Firma Mende für Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird die Firma Mende den Kunden unverzüglich informieren. Die erhaltene Gegenleistung wird im Falle des Rücktritts unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.
1. Die Preise gelten „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ und ausschließlich Verpackung. Die Kosten für den Transport und die Verpackung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Die Firma Mende behält sich ausdrücklich vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von dem Kunden veranlassten Änderungen der vertraglichen Leistung oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4. Verträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet.
5. Der Kunde zahlt grundsätzlich per Vorkasse, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Maßgeblich sind die näheren Angaben in der Vertragsbestätigung.
1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
2. Bei Versendung der Ware wird das Beförderungsmittel und der Versendungsweg unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Firma Mende bestimmt. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit die Firma Mende mindestens grob fahrlässig handelt.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen „des Werkes“ oder „des Lagers“, geht jede Gefahr auf den Kunden über.
4. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Firma Mende nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde.
5. Die ordnungsgemäß Auswahl der Verpackung ist Sache der Firma Mende.
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die angegebene Lieferzeit gegenüber einem Unternehmer nur annähernd.
2. Die Einhaltung einer angegebenen Lieferfrist oder eines angegebenen Liefertermins setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Kunden voraus.
3. Die angegebene Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen mit der Firma Mende abgeschlossenen Vertrag im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
4. Wird die Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistungen nach Vertragsschluss durch höhere Gewalt behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung oder eine angemessene Anlaufzeit, maximal jedoch um vier Monate. Dies gilt auch für sonstige vergleichbare Umstände, die die Firma Mende nicht zu vertreten hat und die eine Lieferung wesentlich erschweren.
1. Verbraucher haben im Rahmen ihrer Gewährleistungsrechte die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Firma Mende ist aber berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leistet die Firma Mende für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
3. Verbraucher haben offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware innerhalb von vier Wochen ab Gefahrübergang gegenüber der Firma Mende schriftlich anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für Neuwaren beträgt 24 Monate. Bei gebrauchten Artikeln beträgt sie 12 Monate.
4. Für nachgebesserte Gegenstände und Ersatzlieferungen haftet die Firma Mende im gleichen Umfang wie für die ursprünglich geschuldete vertragliche Leistung.
5. Gegenüber Unternehmern werden die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, von der Firma Mende nur getragen, wenn der Kunde eine berechtigte Mängelrüge erhoben hat.
6. Die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Mende an der vertraglich geschuldeten Leistung Veränderungen vorgenommen hat und diese zu deren Mangelhaftigkeit geführt haben. Dies gilt auch für Mängel, die auf einer fehlerhaften Bedienung, Lagerung oder Wartung zurückzuführen sind. Soweit vorhanden, sind für den sachgemäßen Umgang mit den Waren die Bedienungs- und Wartungsanleitungen maßgeblich.
1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Firma Mende uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus haftet die Firma Mende uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Firma Mende nur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
3. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Mende gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Firma Mende (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch für gelieferte Waren, die mit anderen, der Firma Mende nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder untrennbar vermischt werden. Hierbei erwirkt die Firma Mende Miteigentum an den neuen Sachen, und zwar im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Rechnung rechtzeitig durchführen.
3. Ist der Kunde Unternehmer, gelten zusätzlich die Absätze 4-9.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Zu dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehören nicht Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware im Wege des Sale-and-Lease-Back-Verfahrens. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung der nachfolgenden Absätze 5-7 auf den Verwender übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an die Firma Mende ab, und zwar auch dann, wenn er diese an mehrere Kunden weiterveräußert hat.
6. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht macht die Firma Mende nur Gebrauch, wenn Zahlungstermine durch den Kunden nicht eingehalten werden, der Kunde gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder der Firma Mende Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Soweit die Forderungen der Firma, Mende fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an Sie abzuführen.
7. Auf Verlangen der Firma Mende ist der Kunde verpflichtet – sofern die Firma Mende dem Abnehmer nicht selbst unterrichtet – dem Abnehmer die Abtretung an die Firma Mende unverzüglich bekannt zu machen und die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Auf Verlangen des Kunden ist die Firma Mende verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die Forderung des Verwenders mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit bleibt der Firma Mende vorbehalten.
9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, die Firma Mende unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Mende die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatte, haftet der Kunde für den der Firma Mende entstandenen Ausfall.
1. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Er darf jedoch die Programme weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Eine darüber hinausgehendes Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Bei Verstoß gegen § 9 Abs. 1 haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Die Firma Mende erhält vom Kunden ohne dessen Zustimmung nur die Daten, die für die Ausführung der Bestellung und der Vertragsabwicklung notwendig sind. Er verwendet die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten nur zu den Zwecken, in die er eingewilligt hat.
1. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird bei einem Kunden, der Kaufmann ist, durch den Sitz der Firma Mende bestimmt, nach ihrer Wahl auch durch den Sitz des Kunden.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.